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Zum Geburtstag

Thursday, 11 November 2021, Universität, Forschen

101 Jahre Österreichische Bundesverfassung: Das Institut für Rechtswissenschaftliche Grundlagen lud zum Symposium

Eine Verfassung bildet die Grundnorm eines Staates. Staatsorganisation, Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative oder Grundrechte sind einige ihrer wesentlichen Merkmale. Art. 1 der österreichischen Verfassung bestimmt: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Unsere Verfassung wurde am 1. Oktober 1920 einstimmig von der Konstituierenden Nationalversammlung als „Gesetz, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird“ beschlossen und trat am 10. November 1920 in Kraft. Aus diesem Anlass veranstaltete das Institut für Rechtswissenschaftliche Grundlagen an der Universität Graz unter der Leitung von Anita Ziegerhofer just am 101. Geburtstag der Bundesverfassung ein wissenschaftliches Symposion. Rektor Martin Polaschek und REWI Dekan Christoph Bezemek eröffneten die Tagung und Feier in der Aula der Universität Graz.

Kein anderer als der ehemalige höchste Vertreter Österreichs und „Beschützer“ der Verfassung, Bundespräsident a.D. Heinz Fischer, konnte am 10. November 2021 für den Festvortrag gewonnen werden. Im darauffolgenden Panel „Verfassungsgeschichte“ spannten Evelyn Höbenreich, Anita Ziegerhofer, Helmut Gebhardt und Thomas Olechowski den Bogen von der Antike bis zu Hans Kelsen.

Helmut Gebhardt, Bernd Wieser, Felix Uhlmann und Gabriel Toggenburg unterzogen die Österreichische Verfassung im Vortrag „Verfassungsvergleich“ einem Vergleich mit der Weimarer und der tschechoslowakischen Verfassung sowie mit der aktuellen Schweizerischen Verfassung, auch das Verhältnis zur EU und zum Europarat wurde aus grundrechtlicher Sicht diskutiert.

Das Verhältnis der Verfassung zum Privatrecht diskutierten Thomas Schoditsch, Nora Melzer, Matthias Neumayr und Irmgard Griss. Den Abschluss bildete eine Diskussion zwischen Irmgard Griss, Meinrad Handstanger und Joseph Marko über die „Eleganz“ der Verfassung.

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