Zahlreiche China-Reisende sind derzeit unter Quarantäne gestellt und können daher keiner Erwerbsarbeit nachgehen. Haben sie trotzdem Anspruch auf ein Entgelt? "Das hängt im Wesentlichen davon ab, ob sie objektiv alles Zumutbare getan haben, um behördlichen Maßnahmen wie beim aktuell grassierenden Corona-Virus zu entgehen", erklärt Nora Melzer-Azodanloo. Sie ist Expertin für Arbeitsrecht und Sozialrecht und untersucht beispielsweise, welche Formen von Schmerzen oder Unpässlichkeiten den rechtlichen Krankheitsbegriff erfüllen. "Die echte Grippe, Arm- oder Beinbrüche, aber auch Kopfschmerzen, Verkühlungen, ein gebrochener Finger sowie gewissen Formen von Burnout zählen dazu. Den betroffenen ArbeitnehmerInnen wird das Entgelt weiterbezahlt, auch wenn die Krankheit im Ausland auftritt", fasst die Juristin zusammen.
Melzer-Azodanloo befasst sich unter anderem mit der Frage, wie mit rechtlichen Mitteln die Existenz derjenigen abgesichert wird, die nicht arbeiten können. Sie untersucht das gesetzliche Auffangnetz von der Entgeltfortzahlung durch die ArbeitgeberInnen über die Sozialversicherung bis hin zur Sozialhilfe Neu. Zu ihren aktuellen Forschungsschwerpunkten zählen weiters Gesundheitsschutz, Mindestlohnpolitik und Gleichbehandlung.
"Wer zahlt, wenn ich krank bin?" - Sedcard